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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 27 Eignungskriterien

1 Die Auf­trag­ge­be­rin legt in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen die Kri­te­ri­en zur Eig­nung der An­bie­te­rin ab­sch­lies­send fest. Die Kri­te­ri­en müs­sen im Hin­blick auf das Be­schaf­fungs­vor­ha­ben ob­jek­tiv er­for­der­lich und über­prüf­bar sein.

2 Die Eig­nungs­kri­te­ri­en kön­nen ins­be­son­de­re die fach­li­che, fi­nan­zi­el­le, wirt­schaft­li­che, tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Leis­tungs­fä­hig­keit so­wie die Er­fah­rung der An­bie­te­rin be­tref­fen.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin gibt in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen be­kannt, zu wel­chem Zeit­punkt wel­che Nach­wei­se ein­zu­rei­chen sind.

4 Sie darf nicht zur Be­din­gung ma­chen, dass die An­bie­te­rin be­reits einen oder meh­re­re öf­fent­li­che Auf­trä­ge ei­ner die­sem Ge­setz un­ter­stell­ten Auf­trag­ge­be­rin er­hal­ten hat.