Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 29 Zuschlagskriterien

1 Die Auf­trag­ge­be­rin prüft die An­ge­bo­te an­hand leis­tungs­be­zo­ge­ner Zu­schlags­kri­te­ri­en. Sie be­rück­sich­tigt, un­ter Be­ach­tung der in­ter­na­tio­na­len Ver­pflich­tun­gen der Schweiz, ne­ben dem Preis und der Qua­li­tät ei­ner Leis­tung, ins­be­son­de­re Kri­te­ri­en wie Zweck­mäs­sig­keit, Ter­mi­ne, tech­ni­scher Wert, Wirt­schaft­lich­keit, Le­bens­zy­klus­kos­ten, Äs­the­tik, Nach­hal­tig­keit, Plau­si­bi­li­tät des An­ge­bots, die un­ter­schied­li­chen Preis­ni­ve­aus in den Län­dern, in wel­chen die Leis­tung er­bracht wird, Ver­läss­lich­keit des Prei­ses, Krea­ti­vi­tät, Kun­den­dienst, Lie­fer­be­din­gun­gen, In­fra­struk­tur, In­no­va­ti­ons­ge­halt, Funk­tio­na­li­tät, Ser­vice­be­reit­schaft, Fach­kom­pe­tenz oder Ef­fi­zi­enz der Me­tho­dik.

2 Aus­ser­halb des Staats­ver­trags­be­reichs kann die Auf­trag­ge­be­rin er­gän­zend be­rück­sich­ti­gen, in­wie­weit die An­bie­te­rin Aus­bil­dungs­plät­ze für Ler­nen­de in der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose an­bie­tet.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin gibt die Zu­schlags­kri­te­ri­en und ih­re Ge­wich­tung in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen be­kannt. Sind Lö­sun­gen, Lö­sungs­we­ge oder Vor­ge­hens­wei­sen Ge­gen­stand der Be­schaf­fung, so kann auf ei­ne Be­kannt­ga­be der Ge­wich­tung ver­zich­tet wer­den.

4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.

BGE

125 II 86 () from 20. November 1998
Regeste: Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch eine Gemeinde; neues Recht der öffentlichen Beschaffung (üoeB; BoeB; BGBM, IVoeB); staatsrechtliche Beschwerde in der Sache; Bekanntgabe der Vergabekriterien und ihrer Rangfolge; Grundsatz der Transparenz. Tragweite des am 1. Juli 1998 - nach der hier streitigen Vergabe - in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 2 BGBM (E. 2). Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale und kommunale Vergabeentscheide im Lichte von Art. 84 und 88 OG. Aufgabe der alten Rechtsprechung (besonders BGE 119 Ia 424) zufolge grundlegender Änderung der Gesetzgebung in der Sache (E. 3 und 4). Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids, wenn der Vertrag zwischen dem Anbieter und der Vergabebehörde bereits abgeschlossen worden ist (Art. 9 Abs. 3 BGBM und Art. 18 Abs. 2 IVoeB). Aktuelles Interesse des übergangenen Anbieters an einer solchen Feststellung (E. 5). Kognition des Bundesgerichts im Bereich der öffentlichen Beschaffung (E. 6). Verpflichtung der Vergabebehörde zur Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und ihrer Rangfolge oder relativen Bedeutung (vgl. Art. 21 Abs. 2 BoeB). Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot (Art. 13 lit. f IVoeB). Grundsatz der Transparenz. Gutheissung der Beschwerde (E. 7 und 8).

137 II 313 (2C_783/2010) from 11. März 2011
Regeste: Art. 83 lit. f BGG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 16 und 29 BöB; Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB; öffentliches Beschaffungswesen des Bundes; Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Freihandvergaben. Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG bejaht (E. 1.1). Gegen den freihändigen Zuschlag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit der Zuschlag im Anwendungsbereich des BöB erfolgte (E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint: Wird geltend gemacht, das Freihandverfahren sei unzulässigerweise durchgeführt worden, steht die Beschwerdelegitimation nur den potenziellen Anbietern des von der Vergabestelle definierten Beschaffungsgegenstandes zu (E. 3.3 und 3.4). Indem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Eintretens prüfte, ob das Produkt, welches die Beschwerdeführerinnen anbieten, dem von der Vergabestelle umschriebenen Beschaffungsgegenstand entspreche und ob die anbieterbezogene Einschränkung des Beschaffungsgegenstandes unzulässig sei, hat es keine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen (E. 3.5). Die Beschwerdeführerinnen haben weder konkret ein Alternativprodukt angeboten noch dessen funktionale und wirtschaftliche Gleichwertigkeit dargelegt (E. 3.6).

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