Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 32 Lose und Teilleistungen

1 Die An­bie­te­rin hat ein Ge­samt­an­ge­bot für den Be­schaf­fungs­ge­gen­stand ein­zu­rei­chen.

2 Die Auf­trag­ge­be­rin kann den Be­schaf­fungs­ge­gen­stand in Lo­se auf­tei­len und an ei­ne oder meh­re­re An­bie­te­rin­nen ver­ge­ben.

3 Hat die Auf­trag­ge­be­rin Lo­se ge­bil­det, so kön­nen die An­bie­te­rin­nen ein An­ge­bot für meh­re­re Lo­se ein­rei­chen, es sei denn, die Auf­trag­ge­be­rin ha­be dies in der Aus­schrei­bung ab­wei­chend ge­re­gelt. Sie kann fest­le­gen, dass ei­ne ein­zel­ne An­bie­te­rin nur ei­ne be­schränk­te An­zahl Lo­se er­hal­ten kann.

4 Be­hält sich die Auf­trag­ge­be­rin vor, von den An­bie­te­rin­nen ei­ne Zu­sam­men­ar­beit mit Drit­ten zu ver­lan­gen, so kün­digt sie dies in der Aus­schrei­bung an.

5 Die Auf­trag­ge­be­rin kann sich in der Aus­schrei­bung vor­be­hal­ten, Teil­leis­tun­gen zu­zu­schla­gen.

BGE

137 II 313 (2C_783/2010) from 11. März 2011
Regeste: Art. 83 lit. f BGG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 16 und 29 BöB; Art. 13 Abs. 1 lit. c VöB; öffentliches Beschaffungswesen des Bundes; Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Freihandvergaben. Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG bejaht (E. 1.1). Gegen den freihändigen Zuschlag ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit der Zuschlag im Anwendungsbereich des BöB erfolgte (E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint: Wird geltend gemacht, das Freihandverfahren sei unzulässigerweise durchgeführt worden, steht die Beschwerdelegitimation nur den potenziellen Anbietern des von der Vergabestelle definierten Beschaffungsgegenstandes zu (E. 3.3 und 3.4). Indem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Eintretens prüfte, ob das Produkt, welches die Beschwerdeführerinnen anbieten, dem von der Vergabestelle umschriebenen Beschaffungsgegenstand entspreche und ob die anbieterbezogene Einschränkung des Beschaffungsgegenstandes unzulässig sei, hat es keine unzulässige Umkehr der Beweislast vorgenommen (E. 3.5). Die Beschwerdeführerinnen haben weder konkret ein Alternativprodukt angeboten noch dessen funktionale und wirtschaftliche Gleichwertigkeit dargelegt (E. 3.6).

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