Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 37 Angebotsöffnung

1 Im of­fe­nen und im se­lek­ti­ven Ver­fah­ren wer­den al­le frist­ge­recht ein­ge­reich­ten An­ge­bo­te durch min­des­tens zwei Ver­tre­te­rin­nen oder Ver­tre­ter der Auf­trag­ge­be­rin ge­öff­net.

2 Über die Öff­nung der An­ge­bo­te wird ein Pro­to­koll er­stellt. Dar­in sind min­des­tens die Na­men der an­we­sen­den Per­so­nen, die Na­men der An­bie­te­rin­nen, das Da­tum der Ein­rei­chung ih­rer An­ge­bo­te, all­fäl­li­ge An­ge­bots­va­ri­an­ten so­wie die je­wei­li­gen Ge­samt­prei­se der An­ge­bo­te fest­zu­hal­ten.

3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.

4 Allen Anbieterinnen wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.

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