Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 45 Sanktionen

1 Die Auf­trag­ge­be­rin oder die nach ge­setz­li­cher An­ord­nung zu­stän­di­ge Be­hör­de kann ei­ne An­bie­te­rin oder Sub­un­ter­neh­me­rin, die sel­ber oder durch ih­re Or­ga­ne in schwer­wie­gen­der Wei­se einen oder meh­re­re der Tat­be­stän­de von Ar­ti­kel 44 Ab­satz 1 Buch­sta­ben c und e so­wie Ab­satz 2 Buch­sta­ben b, f und g er­füllt, von künf­ti­gen öf­fent­li­chen Auf­trä­gen für die Dau­er von bis zu fünf Jah­ren aus­sch­lies­sen. In leich­ten Fäl­len kann ei­ne Ver­war­nung er­fol­gen. Beim Tat­be­stand der Kor­rup­ti­on (Art. 44 Abs. 1 Bst. e) wirkt der Aus­schluss für al­le Auf­trag­ge­be­rin­nen des Bun­des, bei den an­de­ren Tat­be­stän­den nur für die be­trof­fe­ne Auf­trag­ge­be­rin.

2 Die­se Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten gel­ten un­ab­hän­gig von wei­te­ren recht­li­chen Schrit­ten ge­gen die fehl­ba­re An­bie­te­rin, Sub­un­ter­neh­me­rin oder de­ren Or­ga­ne. Den Ver­dacht auf un­zu­läs­si­ge Wett­be­werb­sa­b­re­den (Art. 44 Abs. 2 Bst. b) teilt die Auf­trag­ge­be­rin der Wett­be­werbs­kom­mis­si­on mit.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin oder die nach ge­setz­li­cher An­ord­nung zu­stän­di­ge Be­hör­de mel­det einen rechts­kräf­ti­gen Aus­schluss nach Ab­satz 1 ei­ner vom Bun­des­rat be­zeich­ne­ten Stel­le. Die­se Stel­le führt ei­ne nicht öf­fent­li­che Lis­te der sank­tio­nier­ten An­bie­te­rin­nen und Sub­un­ter­neh­me­rin­nen un­ter An­ga­be der Grün­de für den Aus­schluss so­wie der Dau­er des Aus­schlus­ses von öf­fent­li­chen Auf­trä­gen. Sie sorgt da­für, dass je­de Auf­trag­ge­be­rin in Be­zug auf ei­ne be­stimm­te An­bie­te­rin oder Sub­un­ter­neh­me­rin die ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen er­hal­ten kann. Sie kann zu die­sem Zweck ein Ab­ruf­ver­fah­ren ein­rich­ten. Bund und Kan­to­ne stel­len ein­an­der al­le nach die­sem Ar­ti­kel er­ho­be­nen In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung. Nach Ab­lauf der Sank­ti­on wird der Ein­trag aus der Lis­te ge­löscht.

BGE

148 II 106 (2C_155/2021, 2C_157/2021) from 14. Dezember 2021
Regeste: Art. 45 und 45a des früheren Gesetzes über die öffentlichen Aufträge des Kantons Tessin vom 20. Februar 2001 (aGöA) und Art. 45a und 45b desselben derzeit in Kraft stehenden Gesetzes (GöA). Öffentliche Beschaffung: Geldstrafe nach Vergabe von Unteraufträgen ohne Genehmigung der Vergabebehörde; Art; Verjährung. Analoge Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 49a Abs. 3 lit. b KG. Darstellung der bestehenden vergaberechtlichen Sanktionen (E. 4.5.4.1). Sowohl nach dem früheren (Art. 45 und 45a aGöA; E. 4.5.1) als auch nach dem heute in Kraft stehenden kantonalen Recht (Art. 45a und 45b GöA; E. 4.5.2) stellt die streitige Geldstrafe eine Verwaltungssanktion dar. Erläuterung des neuen Bundes- und interkantonalen Rechts zu diesem Thema (E. 4.5.4.2, 4.5.4.3 und 4.5.4.4). Eine in einem Verwaltungsverfahren verhängte Geldstrafe ist als verwaltungsrechtliche und nicht als strafrechtliche Sanktion zu betrachten, auch wenn sie in ihren Wirkungen mit letzterer vergleichbar ist (E. 4.5.5). In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (siehe dazu E. 4.3) hat das Kantonsgericht nicht willkürlich gehandelt, insofern es die in Art. 49a Abs. 3 lit. b KG vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren analog angewandt hat (E. 4.6) und die Frist ab Beendigung der durch die nicht genehmigten Subunternehmer ausgeführten Arbeiten laufen liess (E. 4.7).

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