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Art. 50 Statistik
1 Die Aufraggeberinnen erstellen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich. 2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben. 4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich. |