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Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
1 Die Auftraggeberin eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen. Die Anbieterinnen haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
4 Die Auftraggeberin darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
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