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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 54 Aufschiebende Wirkung

1 Die Be­schwer­de hat kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung.

2 Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt kann ei­ner Be­schwer­de bei ei­nem Auf­trag im Staats­ver­trags­be­reich auf Ge­such hin auf­schie­ben­de Wir­kung ge­wäh­ren, wenn die Be­schwer­de als aus­rei­chend be­grün­det er­scheint und kei­ne über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen. Zur Fra­ge der auf­schie­ben­den Wir­kung fin­det in der Re­gel nur ein Schrif­ten­wech­sel statt.

3 Ein rechts­miss­bräuch­li­ches oder treu­wid­ri­ges Ge­such um auf­schie­ben­de Wir­kung wird nicht ge­schützt. Scha­den­er­satz­an­sprü­che der Auf­trag­ge­be­rin und der be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin sind von den Zi­vil­ge­rich­ten zu be­ur­tei­len.