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Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. 2 Im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |