Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 58 Beschwerdeentscheid

1 Die Be­schwer­de­in­stanz kann in der Sa­che selbst ent­schei­den oder die­se an die Vor­in­stanz oder an die Auf­trag­ge­be­rin zu­rück­wei­sen. Im Fall ei­ner Zu­rück­wei­sung hat sie ver­bind­li­che An­wei­sun­gen zu er­tei­len.

2 Er­weist sich die Be­schwer­de als be­grün­det und ist der Ver­trag mit der be­rück­sich­tig­ten An­bie­te­rin be­reits ab­ge­schlos­sen, so stellt die Be­schwer­de­in­stanz fest, in­wie­fern die an­ge­foch­te­ne Ver­fü­gung das an­wend­ba­re Recht ver­letzt.

3 Gleich­zei­tig mit der Fest­stel­lung der Rechts­ver­let­zung ent­schei­det die Be­schwer­de­in­stanz über ein all­fäl­li­ges Scha­den­er­satz­be­geh­ren.

4 Der Scha­den­er­satz ist be­schränkt auf die er­for­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, die der An­bie­te­rin im Zu­sam­men­hang mit der Vor­be­rei­tung und Ein­rei­chung ih­res An­ge­bots er­wach­sen sind.

BGE

150 II 225 (2C_176/2022) from 7. Februar 2024
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und 2 VG; Art. 34 und 35 aBöB; Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes bei Staatshaftungsansprüchen in Zusammenhang mit Vergabeverfahren nach dem (alten) Beschaffungsrecht des Bundes. Grundsätze der Haftung nach Art. 3 VG (E. 4); Voraussetzungen und Umfang der spezialgesetzlichen Haftung nach Art. 34 ff. aBöB und Verhältnis zum Verantwortlichkeitsgesetz (E. 5); Bejahung der subsidiären Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 VG im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin mit der vorzeitigen Erschliessung von Standorten und dem faktisch definitiven Verfahrensabbruch widerrechtliche Handlungen der Vergabestelle vorbringt, die nicht im Erlass einer (rechtswidrigen) Verfügung i.S.v. Art. 34 aBöB bestehen (E. 6 und 7); der Ersatz des Erfüllungsinteresses fällt in einer solchen Konstellation grundsätzlich ausser Betracht (E. 7), die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG aber Anspruch auf Schadenersatz für ihre nutzlosen Aufwendungen (E. 8).

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