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Art. 60 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Statistik nach Artikel 50 dem für das Beschaffungswesen zuständigen Bundesamt übertragen. 2 Er beachtet beim Erlass der Ausführungsbestimmungen die Anforderungen der massgebenden Staatsverträge. 3 Der Bund kann sich an der Organisation, welche die Internetplattform von Bund und Kantonen für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz betreibt, beteiligen. |