Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen

Die Über­tra­gung ei­ner öf­fent­li­chen Auf­ga­be oder die Ver­lei­hung ei­ner Kon­zes­si­on gilt als öf­fent­li­cher Auf­trag, wenn der An­bie­te­rin da­durch aus­sch­liess­li­che oder be­son­de­re Rech­te zu­kom­men, die sie im öf­fent­li­chen In­ter­es­se wahr­nimmt, und ihr da­für di­rekt oder in­di­rekt ein Ent­gelt oder ei­ne Ab­gel­tung zu­kommt. Spe­zi­al­ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen ge­hen vor.