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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 1 Gegenstand

Die­ses Ge­setz fin­det auf die Ver­ga­be öf­fent­li­cher Auf­trä­ge durch un­ter­stell­te Auf­trag­ge­be­rin­nen in­ner­halb und aus­ser­halb des Staats­ver­trags­be­reichs An­wen­dung.