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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 29 Zuschlagskriterien

1 Die Auf­trag­ge­be­rin prüft die An­ge­bo­te an­hand leis­tungs­be­zo­ge­ner Zu­schlags­kri­te­ri­en. Sie be­rück­sich­tigt, un­ter Be­ach­tung der in­ter­na­tio­na­len Ver­pflich­tun­gen der Schweiz, ne­ben dem Preis und der Qua­li­tät ei­ner Leis­tung, ins­be­son­de­re Kri­te­ri­en wie Zweck­mäs­sig­keit, Ter­mi­ne, tech­ni­scher Wert, Wirt­schaft­lich­keit, Le­bens­zy­klus­kos­ten, Äs­the­tik, Nach­hal­tig­keit, Plau­si­bi­li­tät des An­ge­bots, die un­ter­schied­li­chen Preis­ni­ve­aus in den Län­dern, in wel­chen die Leis­tung er­bracht wird, Ver­läss­lich­keit des Prei­ses, Krea­ti­vi­tät, Kun­den­dienst, Lie­fer­be­din­gun­gen, In­fra­struk­tur, In­no­va­ti­ons­ge­halt, Funk­tio­na­li­tät, Ser­vice­be­reit­schaft, Fach­kom­pe­tenz oder Ef­fi­zi­enz der Me­tho­dik.

2 Aus­ser­halb des Staats­ver­trags­be­reichs kann die Auf­trag­ge­be­rin er­gän­zend be­rück­sich­ti­gen, in­wie­weit die An­bie­te­rin Aus­bil­dungs­plät­ze für Ler­nen­de in der be­ruf­li­chen Grund­bil­dung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose an­bie­tet.

3 Die Auf­trag­ge­be­rin gibt die Zu­schlags­kri­te­ri­en und ih­re Ge­wich­tung in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen be­kannt. Sind Lö­sun­gen, Lö­sungs­we­ge oder Vor­ge­hens­wei­sen Ge­gen­stand der Be­schaf­fung, so kann auf ei­ne Be­kannt­ga­be der Ge­wich­tung ver­zich­tet wer­den.

4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.