Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 38 Prüfung der Angebote

1 Die Auf­trag­ge­be­rin prüft die ein­ge­gan­ge­nen An­ge­bo­te auf die Ein­hal­tung der For­mer­for­der­nis­se. Of­fen­sicht­li­che Re­chen­feh­ler wer­den von Am­tes we­gen be­rich­tigt.

2 Die Auf­trag­ge­be­rin kann von den An­bie­te­rin­nen ver­lan­gen, dass sie ih­re An­ge­bo­te er­läu­tern. Sie hält die An­fra­ge so­wie die Ant­wor­ten schrift­lich fest.

3 Geht ein An­ge­bot ein, des­sen Ge­samt­preis im Ver­gleich zu den an­de­ren An­ge­bo­ten un­ge­wöhn­lich nied­rig er­scheint, so muss die Auf­trag­ge­be­rin bei der An­bie­te­rin zweck­dien­li­che Er­kun­di­gun­gen dar­über ein­ho­len, ob die Teil­nah­me­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten sind und die wei­te­ren An­for­de­run­gen der Aus­schrei­bung ver­stan­den wur­den.

4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so erstellt die Vergabestelle in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet sie die Gesamtpreise.

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