Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


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Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation

1 Be­schwer­den müs­sen schrift­lich und be­grün­det in­nert 20 Ta­gen seit Er­öff­nung der Ver­fü­gung ein­ge­reicht wer­den.

2 Die Be­stim­mun­gen des VwVG18 und des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 200519 über den Fris­ten­still­stand fin­den kei­ne An­wen­dung auf die Ver­ga­be­ver­fah­ren nach dem vor­lie­gen­den Ge­setz.

3 Die An­ge­mes­sen­heit ei­ner Ver­fü­gung kann im Rah­men ei­nes Be­schwer­de­ver­fah­rens nicht über­prüft wer­den.

4 Ge­gen Zu­schlä­ge im frei­hän­di­gen Ver­fah­ren kann nur Be­schwer­de füh­ren, wer nach­weist, dass sie oder er die nach­ge­frag­ten Leis­tun­gen oder da­mit sub­sti­tu­ier­ba­re Leis­tun­gen er­brin­gen kann und er­brin­gen will. Es kann nur ge­rügt wer­den, das frei­hän­di­ge Ver­fah­ren sei zu Un­recht an­ge­wandt oder der Zu­schlag sei auf­grund von Kor­rup­ti­on er­teilt wor­den.

BGE

150 II 105 (2C_50/2022) from 6. November 2023
Regeste: Art. XIII Abs. 1 lit. b GPA 2012; Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB und IVöB 2019; Art. 8 Abs. 1 lit. c aRLMP-VD; Beschwerdelegitimation und Beweislast für das Fehlen einer angemessenen Alternative bei freihändigen Vergaben (Änderung der Rechtsprechung). Anwendbarer rechtlicher Rahmen (E. 3) und Standpunkte der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin (E. 4 und 5.5). Bei einer freihändigen Vergabe setzt die Beschwerdelegitimation von Unternehmen voraus, dass diese glaubhaft machen, dass sie im Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde gewillt und in der Lage sind, ein Angebot in Bezug auf den Auftragsgegenstand einzureichen (Bestätigung der Rechtsprechung in diesem Punkt; E. 5.2-5.4). Demgegenüber ist es Sache der Vergabebehörde, das Fehlen einer angemessenen Alternative nachzuweisen, wenn die freihändige Vergabe darauf beruht (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.5-5.10). Bestätigung der Aufhebung einer freihändigen Vergabe aufgrund des fehlenden Nachweises einer angemessenen Alternative durch die Vergabebehörde im vorliegenden Fall (E. 6).

150 II 123 (2C_196/2023) from 7. Februar 2024
Regeste: Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 56 Abs. 4 BöB; Art. 56 Abs. 5 IVöB 2019; Art. 75 lit. a des Waadtländer Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (LPA-VD); Zulässigkeitsvoraussetzungen einer egoistischen Verbandsbeschwerde gegen Zuschlagsverfügung bei freihändiger Vergabe. Zusammenfassung des angefochtenen kantonalen Urteils (E. 3). Darstellung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation bei freihändiger Vergabe (E. 4.2) und zur Beschwerdelegitimation von Verbänden im Interesse ihrer Mitglieder (egoistische Verbandsbeschwerde; E. 4.4), die auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens anwendbar ist (E. 4.5). Aus einer kombinierten Anwendung dieser Rechtsprechungen folgt, dass Berufsverbände nur dann gegen Zuschlagsverfügungen betreffend freihändige Vergaben Beschwerde führen können, wenn sie glaubhaft machen, dass die Mehrheit oder zumindest eine grosse Anzahl ihrer Mitglieder nicht nur in der Lage, sondern auch konkret bereit wäre, für die umstrittenen öffentlichen Aufträge ein Angebot einzureichen, was die vor der Vorinstanz beschwerdeführenden Verbände nicht dargelegt haben (E. 4.6 und 4.7).

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