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Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)

Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen

1 Bie­ter­ge­mein­schaf­ten und Sub­un­ter­neh­me­rin­nen sind zu­ge­las­sen, so­weit die Auf­trag­ge­be­rin dies in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen nicht aus­sch­liesst oder be­schränkt.

2 Mehr­fach­be­wer­bun­gen von Sub­un­ter­neh­me­rin­nen oder von An­bie­te­rin­nen im Rah­men von Bie­ter­ge­mein­schaf­ten sind nur mög­lich, wenn sie in der Aus­schrei­bung oder in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen aus­drück­lich zu­ge­las­sen wer­den.

3 Die cha­rak­te­ris­ti­sche Leis­tung ist grund­sätz­lich von der An­bie­te­rin zu er­brin­gen.