Bundesgesetz
über das öffentliche Beschaffungswesen
(BöB)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 53 Beschwerdeobjekt

1 Durch Be­schwer­de an­fecht­bar sind aus­sch­liess­lich die fol­gen­den Ver­fü­gun­gen:

a.
die Aus­schrei­bung des Auf­trags;
b.
der Ent­scheid über die Aus­wahl der An­bie­te­rin­nen im se­lek­ti­ven Ver­fah­ren;
c.
der Ent­scheid über die Auf­nah­me ei­ner An­bie­te­rin in ein Ver­zeich­nis oder über die Strei­chung ei­ner An­bie­te­rin aus ei­nem Ver­zeich­nis;
d.
der Ent­scheid über Aus­stands­be­geh­ren;
e.
der Zu­schlag;
f.
der Wi­der­ruf des Zu­schlags;
g.
der Ab­bruch des Ver­fah­rens;
h.
der Aus­schluss aus dem Ver­fah­ren;
i.
die Ver­hän­gung ei­ner Sank­ti­on.

2 An­ord­nun­gen in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen, de­ren Be­deu­tung er­kenn­bar ist, müs­sen zu­sam­men mit der Aus­schrei­bung an­ge­foch­ten wer­den.

3 Auf Be­schwer­den ge­gen die Ver­hän­gung ei­ner Sank­ti­on fin­den die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes zum recht­li­chen Ge­hör im Ver­fü­gungs­ver­fah­ren, zur auf­schie­ben­den Wir­kung und zur Be­schrän­kung der Be­schwer­de­grün­de kei­ne An­wen­dung.

4 Ver­fü­gun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben c und i kön­nen un­ab­hän­gig vom Auf­trags­wert durch Be­schwer­de an­ge­foch­ten wer­den.

5 Im Üb­ri­gen ist der Rechts­schutz ge­gen Ver­fü­gun­gen nach die­sem Ge­setz aus­ge­schlos­sen.

6 Die Be­schwer­de ge­gen den Ab­schluss von Ein­zel­ver­trä­gen nach Ar­ti­kel 25 Ab­sät­ze 4 und 5 ist aus­ge­schlos­sen.

BGE

148 II 106 (2C_155/2021, 2C_157/2021) from 14. Dezember 2021
Regeste: Art. 45 und 45a des früheren Gesetzes über die öffentlichen Aufträge des Kantons Tessin vom 20. Februar 2001 (aGöA) und Art. 45a und 45b desselben derzeit in Kraft stehenden Gesetzes (GöA). Öffentliche Beschaffung: Geldstrafe nach Vergabe von Unteraufträgen ohne Genehmigung der Vergabebehörde; Art; Verjährung. Analoge Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 49a Abs. 3 lit. b KG. Darstellung der bestehenden vergaberechtlichen Sanktionen (E. 4.5.4.1). Sowohl nach dem früheren (Art. 45 und 45a aGöA; E. 4.5.1) als auch nach dem heute in Kraft stehenden kantonalen Recht (Art. 45a und 45b GöA; E. 4.5.2) stellt die streitige Geldstrafe eine Verwaltungssanktion dar. Erläuterung des neuen Bundes- und interkantonalen Rechts zu diesem Thema (E. 4.5.4.2, 4.5.4.3 und 4.5.4.4). Eine in einem Verwaltungsverfahren verhängte Geldstrafe ist als verwaltungsrechtliche und nicht als strafrechtliche Sanktion zu betrachten, auch wenn sie in ihren Wirkungen mit letzterer vergleichbar ist (E. 4.5.5). In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (siehe dazu E. 4.3) hat das Kantonsgericht nicht willkürlich gehandelt, insofern es die in Art. 49a Abs. 3 lit. b KG vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren analog angewandt hat (E. 4.6) und die Frist ab Beendigung der durch die nicht genehmigten Subunternehmer ausgeführten Arbeiten laufen liess (E. 4.7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden