Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtsvom 29. September 1952 (Stand am 1. Januar 2013) |
Art. 41
Nichtigerklärung 1Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.1 1bisDie Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.2 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12-17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden. 3Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2009 (Fristausdehnung für die Nichtigerklärung), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 347; BBl 2008 1277 1289). |