Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtsvom 29. September 1952 (Stand am 1. Januar 2013) |
Art. 42
Entlassungsgesuch und -beschluss 1Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Minderjährige gilt Artikel 34 sinngemäss.1 2Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen. 3Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein. 1 Fassung zweiter Satz gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenen-schutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). |