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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)
Art. 12
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
a.
im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
b.
in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c.
in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
d.
in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und
e.
in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.