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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)
Art. 15
1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.
2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.