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Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)

Art. 15
 

1 Das Ver­fah­ren im Kan­ton und in der Ge­mein­de wird durch das kan­to­na­le Recht ge­re­gelt.

2 Das kan­to­na­le Recht kann vor­se­hen, dass ein Ein­bür­ge­rungs­ge­such den Stimm­be­rech­tig­ten an ei­ner Ge­mein­de­ver­samm­lung zum Ent­scheid vor­ge­legt wird.