Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)


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Art. 18
 

1 Die kan­to­na­le Ge­setz­ge­bung sieht ei­ne Min­de­st­auf­ent­halts­dau­er von zwei bis fünf Jah­ren vor.

2 Der Kan­ton und die Ge­mein­de, in de­nen ein Ein­bür­ge­rungs­ge­such ge­stellt wor­den ist, blei­ben bei ei­nem Weg­zug in ei­ne an­de­re Ge­mein­de oder einen an­de­ren Kan­ton zu­stän­dig, wenn sie die Ein­bür­ge­rungs­vor­aus­set­zun­gen ge­mä­ss den Ar­ti­keln 11 und 12 ab­sch­lies­send ge­prüft ha­ben.3

3 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

BGE

112 IB 65 () from 18. Juni 1986
Regeste: Art. 21 und 49 BüG. Wiedereinbürgerungsgesuch; vorgängige Suche nach der Abstammung von einem schweizerischen Vorfahren. 1. Erste Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung bildet das Bestehen des Schweizerbürgerrechts vor dessen Verwirkung. Dieses muss strikte nachgewiesen werden. Die Beweislast obliegt dem Gesuchsteller, dem die kantonale Verwaltungsbehörde jedoch entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben anzugeben hat, über welche Tatsachen genau er den Beweis zu erbringen hat (E. 2-5). 2. Der negative Entscheid der Behörde jenes Kantons, dessen Kantonsbürgerrecht in Frage steht (Art. 49 BüG), besitzt, einmal in Rechtskraft erwachsen, absolute Wirkung und nicht nur relative für das laufende Wiedereinbürgerungsverfahren (E. 6).

 

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