Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 19
 

Die Ver­lei­hung des Eh­ren­bür­ger­rechts an ei­ne Aus­län­de­rin oder an einen Aus­län­der durch einen Kan­ton oder ei­ne Ge­mein­de oh­ne Ein­bür­ge­rungs­be­wil­li­gung des Bun­des hat nicht die Wir­kun­gen ei­ner Ein­bür­ge­rung.

BGE

89 I 224 () from 9. Mai 1963
Regeste: Schweizerbürgerrecht: Status einer gebürtigen Schweizerin, welche einen Bürger der Dominikanischen Republik geheiratet hat, ohne eine Erklärung betreffend ihre Staatsangehörigkeit abzugeben.

105 IB 49 () from 29. Juni 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, welche sich auf das BüG stützen (E. 1a). 2. Diejenige Mutter ist "von Abstammung Schweizer Bürgerin" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihrem Vater oder ihrer Mutter erworben hat oder die durch behördlichen Beschluss aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihrem Vater oder ihrer Mutter Schweizer Bürgerin geworden ist (E. 2c-5a). 3. Nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin ist die Mutter, die das Bürgerrecht unabhängig von der Beziehung zu schweizerischen Vorfahren erworben hat (E. 5b).

111 IB 65 () from 18. September 1985
Regeste: Wiedereinbürgerungsgesuch einer verheirateten Frau (Art. 19 BüG) Einschränkung der Tragweite der in Art. 19 Abs. 2 BüG vorgesehenen Härtefallregelung, wenn eine Frau vor Vollendung des 22. Altersjahres einen Ausländer heiratet, ohne dabei die Erklärung abzugeben, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen, und sie ohne eine solche Erklärung ihr Schweizerbürgerrecht gemäss Art. 10 BüG mit dem vollendeten 22. Altersjahr ohnehin verloren hätte.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden