Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)


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Art. 21
 

1 Wer ei­ne aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit be­sitzt, kann nach der Ehe­schlies­sung mit ei­ner Schwei­ze­rin oder ei­nem Schwei­zer ein Ge­such um er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung stel­len, wenn sie oder er:

a.
seit drei Jah­ren in ehe­li­cher Ge­mein­schaft mit dem Ehe­mann oder der Ehe­frau lebt; und
b.
sich ins­ge­samt fünf Jah­re in der Schweiz auf­ge­hal­ten hat, wo­von ein Jahr un­mit­tel­bar vor Ein­rei­chung des Ge­suchs.

2 Wer im Aus­land lebt oder ge­lebt hat, kann das Ge­such auch stel­len, wenn sie oder er:

a.
seit sechs Jah­ren in ehe­li­cher Ge­mein­schaft mit dem Ehe­mann oder der Ehe­frau lebt; und
b.
mit der Schweiz eng ver­bun­den ist.

3 Ein Ge­such um ei­ne er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung nach den Ab­sät­zen 1 und 2 kann ei­ne Per­son mit aus­län­di­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit auch dann stel­len, wenn die Ehe­frau oder der Ehe­mann das Schwei­zer Bür­ger­recht nach der Hei­rat er­wirbt durch:

a.
ei­ne Wie­der­ein­bür­ge­rung; oder
b.
durch ei­ne er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung auf­grund der Ab­stam­mung von ei­nem schwei­ze­ri­schen El­tern­teil.

4 Die ein­ge­bür­ger­te Per­son er­wirbt das Kan­tons- und Ge­mein­de­bür­ger­recht des schwei­ze­ri­schen Ehe­gat­ten. Be­sitzt die­ser meh­re­re Kan­tons- und Ge­mein­de­bür­ger­rech­te, so kann sie sich da­für ent­schei­den, nur ein Kan­tons- und Ge­mein­de­bür­ger­recht zu er­wer­ben.

BGE

107 IB 1 () from 10. Juni 1981
Regeste: Art. 10 BüG; Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizer Bürgers. Begriff der Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BüG. Die Verbindung mit der Schweiz muss sich auf eine Willensäusserung des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreter stützen können. Fehlen dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall.

111 IB 65 () from 18. September 1985
Regeste: Wiedereinbürgerungsgesuch einer verheirateten Frau (Art. 19 BüG) Einschränkung der Tragweite der in Art. 19 Abs. 2 BüG vorgesehenen Härtefallregelung, wenn eine Frau vor Vollendung des 22. Altersjahres einen Ausländer heiratet, ohne dabei die Erklärung abzugeben, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen, und sie ohne eine solche Erklärung ihr Schweizerbürgerrecht gemäss Art. 10 BüG mit dem vollendeten 22. Altersjahr ohnehin verloren hätte.

112 IB 65 () from 18. Juni 1986
Regeste: Art. 21 und 49 BüG. Wiedereinbürgerungsgesuch; vorgängige Suche nach der Abstammung von einem schweizerischen Vorfahren. 1. Erste Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung bildet das Bestehen des Schweizerbürgerrechts vor dessen Verwirkung. Dieses muss strikte nachgewiesen werden. Die Beweislast obliegt dem Gesuchsteller, dem die kantonale Verwaltungsbehörde jedoch entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben anzugeben hat, über welche Tatsachen genau er den Beweis zu erbringen hat (E. 2-5). 2. Der negative Entscheid der Behörde jenes Kantons, dessen Kantonsbürgerrecht in Frage steht (Art. 49 BüG), besitzt, einmal in Rechtskraft erwachsen, absolute Wirkung und nicht nur relative für das laufende Wiedereinbürgerungsverfahren (E. 6).

 

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