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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)
Art. 26
1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a.
erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b.
eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c.
die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d.
die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e.
keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss.