Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)


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Art. 34
 

1 Wird ein Ge­such um or­dent­li­che Ein­bür­ge­rung ge­stellt, so prüft die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de nach Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 9, ob die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 11 Buch­sta­ben a und b er­füllt sind.

2 Das SEM be­auf­tragt die kan­to­na­le Ein­bür­ge­rungs­be­hör­de mit den Er­he­bun­gen, die für die Be­ur­tei­lung der Vor­aus­set­zun­gen ei­ner er­leich­ter­ten Ein­bür­ge­rung, ei­ner Wie­der­ein­bür­ge­rung oder für die Nich­ti­g­er­klä­rung ei­ner Ein­bür­ge­rung oder den Ent­zug des Schwei­zer Bür­ger­rechts nö­tig sind.

3 Der Bun­des­rat re­gelt das Ver­fah­ren. Er kann ein­heit­li­che Richt­li­ni­en für die Er­stel­lung von Er­he­bungs­be­rich­ten er­las­sen und Ord­nungs­fris­ten für die Durch­füh­rung der in Ab­satz 2 er­wähn­ten Er­he­bun­gen vor­se­hen.

BGE

113 IB 1 () from 3. April 1987
Regeste: Einbeziehung eines Kindes in die Anerkennung seiner Mutter als Schweizer Bürgerin (Art. 57 Abs. 8 BüG). 1. Frage der Legitimation des ausländischen Vaters zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der zuständigen Behörde des Heimatkantons (offengelassen) (Erw. 2). 2. Voraussetzungen, unter denen das Kind auf Antrag der Mutter und ohne Zustimmung des ausländischen Vaters zusammen mit jener in das Schweizer Bürgerrecht aufgenommen werden kann (Erw. 3).

139 I 169 (1D_2/2012) from 13. Mai 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 14, 33 und 34 BüG; Gemeindeautonomie bei der ordentlichen Einbürgerung einer geistig Behinderten. Tragweite der Gemeindeautonomie bei der ordentlichen Einbürgerung (E. 6). Diskriminierung bei der Einbürgerung aufgrund einer geistigen Behinderung: Geistig Behinderte mangels eigenen Willens zur Einbürgerung von derselben auszuschliessen, entspricht nicht der gesetzlichen Ordnung und erweist sich aufgrund der damit verbundenen generellen Wirkung als diskriminierend. Zu prüfen ist, ob es dafür eine qualifizierte Rechtfertigung gibt (E. 7). Ist die Sache im Falle, dass die Nichteinbürgerung als unzulässig erkannt wird, an die Gemeinde oder an die kantonale Rechtsmittelinstanz zu neuem Entscheid über die Einbürgerung zurückzuweisen (E. 8)?

 

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