Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 9. Juli 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 36
 

1 Die Ein­bür­ge­rung kann vom SEM nich­tig er­klärt wer­den, wenn sie durch falsche An­ga­ben oder Ver­heim­li­chung er­heb­li­cher Tat­sa­chen er­schli­chen wor­den ist.

2 Die Ein­bür­ge­rung kann in­nert zwei Jah­ren, nach­dem das SEM vom recht­s­er­heb­li­chen Sach­ver­halt Kennt­nis er­hal­ten hat, spä­tes­tens aber in­nert acht Jah­ren nach dem Er­werb des Schwei­zer Bür­ger­rechts nich­tig er­klärt wer­den. Nach je­der Un­ter­su­chungs­hand­lung, die der ein­ge­bür­ger­ten Per­son mit­ge­teilt wird, be­ginnt ei­ne neue zwei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist zu lau­fen. Die Fris­ten ste­hen wäh­rend ei­nes Be­schwer­de­ver­fah­rens still.

3 Un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen kann die Ein­bür­ge­rung nach den Ar­ti­keln 9–19 auch von der kan­to­na­len Be­hör­de nich­tig er­klärt wer­den.

4 Die Nich­tig­keit er­streckt sich auf al­le Kin­der, de­ren Schwei­zer Bür­ger­recht auf der nich­tig er­klär­ten Ein­bür­ge­rung be­ruht. Aus­ge­nom­men sind Kin­der, die:

a.
im Zeit­punkt des Ent­schei­des über die Nich­ti­g­er­klä­rung das 16. Al­ters­jahr vollen­det ha­ben so­wie die Wohn­sit­zer­for­der­nis­se nach Ar­ti­kel 9 und die Eig­nungs­vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 11 er­fül­len; oder
b.
durch die Nich­ti­g­er­klä­rung staa­ten­los wür­den.

5 Nach der rechts­kräf­ti­gen Nich­ti­g­er­klä­rung ei­ner Ein­bür­ge­rung kann ein neu­es Ein­bür­ge­rungs­ge­such erst nach Ab­lauf von zwei Jah­ren ge­stellt wer­den.

6 Die War­te­frist von Ab­satz 5 gilt nicht für die in die Nich­ti­g­er­klä­rung ein­be­zo­ge­nen Kin­der.

7 Zu­sam­men mit der Nich­ti­g­er­klä­rung wird der Ent­zug der Aus­wei­se ver­fügt.

BGE

105 IB 225 () from 23. November 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). Die Eltern müssen zur Zeit der Geburt des Kindes den zivilrechtlichen (nicht den bürgerrechtlichen) Wohnsitz in der Schweiz haben.

106 IB 1 () from 15. Februar 1980
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 28 BüG); Wohnsitz (Art. 36 BüG). 1. Das in Art. 28 Abs. 1 BüG vorgesehene Erfordernis der Unmündigkeit muss im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches erfüllt sein (E. 1). 2. Der Gesuchsteller muss gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a BüG sowohl anlässlich der Gesuchseinreichung, als auch während der Dauer des Einbürgerungsverfahrens und im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides in der Schweiz wohnen (E. 2a). 3. Begriff des bürgerrechtlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a und 36 BüG (E. 2b).

106 IB 353 () from 11. November 1980
Regeste: Erwerb des Schweizerbürgerrechts gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG: Der Wohnsitzbegriff richtet sich nach dem Wohnsitzbegriff der Art. 23 und 25 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung) und nicht nach demjenigen des Art. 24 Abs. 2 ZGB.

126 III 370 () from 9. Mai 2000
Regeste: Art. 43 OG, Art. 6 ZGB, Art. 61 OR; Zulässigkeit der Berufung gegen einen Entscheid über die Festsetzung des Honorars eines Notars und über Schadenersatzansprüche gegenüber diesem. Die Berufung ist unzulässig, sofern die bestrittenen Ansprüche kantonalem Recht unterstehen; dass dieses bundesrechtliche Begriffe in sich vereint oder auf Bundesrecht verweist und dass dieses Recht nur hilfsweise anwendbar ist, ändert nichts an seinem Wesen als kantonales Recht (E. 5). Auf die Berufung gegen die Festsetzung der Vergütung eines nach kantonalem Recht mit der Erbteilung beauftragten Notars ist nicht einzutreten (E. 6). Die Haftung des Notars für die sorgfaltswidrige Ausführung der ihm amtlich übertragenen Aufgaben unterliegt grundsätzlich der vom kantonalen Recht vorgesehen Regelung (E. 7a); den Kantonen steht es frei, die Haftung der Notare für ihre Verrichtungen, welche teilweise sowohl in den Bereich der amtlichen Funktion fallen als teilweise auch privatrechtliche Dienstleistung darstellen, einer einheitlichen Regelung zu unterstellen, sofern diese keine Einschränkung gegenüber den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Folge hat (E. 7b und 7c); den Kanton Genf betreffender Fall (E. 7d).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden