Bundesgesetz
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Art. 51a7
Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24aAbsatz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.8 7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration), in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018531; BBl 2015 7691327). 8 Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 21. Juni 2019, veröffentlicht am 9. Juli 2019, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2019 2103). |