Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 10
 

1 Ist die Be­wer­be­rin oder der Be­wer­ber ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Part­ner­schaft mit ei­ner Schwei­zer Bür­ge­rin oder ei­nem Schwei­zer Bür­ger ein­ge­gan­gen, so muss sie oder er bei der Ge­such­stel­lung nach­wei­sen, dass sie oder er:

a.
sich ins­ge­samt wäh­rend fünf Jah­ren in der Schweiz auf­ge­hal­ten hat, wo­von ein Jahr un­mit­tel­bar vor der Ge­such­stel­lung; und
b.
seit drei Jah­ren mit die­ser Per­son in ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft lebt.

2 Die kür­ze­re Auf­ent­halts­dau­er nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a gilt auch für den Fall, dass ei­ne der bei­den Part­ne­rin­nen oder ei­ner der bei­den Part­ner das Schwei­zer Bür­ger­recht nach der Ein­tra­gung der Part­ner­schaft er­wirbt durch:

a.
ei­ne Wie­der­ein­bür­ge­rung; oder
b.
durch ei­ne er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung auf­grund der Ab­stam­mung von ei­nem schwei­ze­ri­schen El­tern­teil.

BGE

97 I 689 () from 29. Oktober 1971
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht.

105 IB 154 () from 13. Juli 1979
Regeste: Schweizerbürgerrecht, Wiedereinbürgerung. Art. 21 BüG. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizerbürgerrechts (E. 1). 2. Materielle Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 21 BüG (E. 2). 3. Frist zur Einreichung eines Gesuchs nach Art. 21 BüG. Wiederherstellung der Frist gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben? Frage offen gelassen (E. 3-5).

107 IB 1 () from 10. Juni 1981
Regeste: Art. 10 BüG; Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizer Bürgers. Begriff der Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BüG. Die Verbindung mit der Schweiz muss sich auf eine Willensäusserung des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreter stützen können. Fehlen dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall.

112 IB 65 () from 18. Juni 1986
Regeste: Art. 21 und 49 BüG. Wiedereinbürgerungsgesuch; vorgängige Suche nach der Abstammung von einem schweizerischen Vorfahren. 1. Erste Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung bildet das Bestehen des Schweizerbürgerrechts vor dessen Verwirkung. Dieses muss strikte nachgewiesen werden. Die Beweislast obliegt dem Gesuchsteller, dem die kantonale Verwaltungsbehörde jedoch entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben anzugeben hat, über welche Tatsachen genau er den Beweis zu erbringen hat (E. 2-5). 2. Der negative Entscheid der Behörde jenes Kantons, dessen Kantonsbürgerrecht in Frage steht (Art. 49 BüG), besitzt, einmal in Rechtskraft erwachsen, absolute Wirkung und nicht nur relative für das laufende Wiedereinbürgerungsverfahren (E. 6).

 

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