Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 12
 

1 Ei­ne er­folg­rei­che In­te­gra­ti­on zeigt sich ins­be­son­de­re:

a.
im Be­ach­ten der öf­fent­li­chen Si­cher­heit und Ord­nung;
b.
in der Re­spek­tie­rung der Wer­te der Bun­des­ver­fas­sung;
c.
in der Fä­hig­keit, sich im All­tag in Wort und Schrift in ei­ner Lan­des­s­pra­che zu ver­stän­di­gen;
d.
in der Teil­nah­me am Wirt­schafts­le­ben oder am Er­werb von Bil­dung; und
e.
in der För­de­rung und Un­ter­stüt­zung der In­te­gra­ti­on der Ehe­frau oder des Ehe­man­nes, der ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder des ein­ge­tra­ge­nen Part­ners oder der min­der­jäh­ri­gen Kin­der, über wel­che die el­ter­li­che Sor­ge aus­ge­übt wird.

2 Der Si­tua­ti­on von Per­so­nen, wel­che die In­te­gra­ti­ons­kri­te­ri­en von Ab­satz 1 Buch­sta­ben c und d auf­grund ei­ner Be­hin­de­rung oder Krank­heit oder an­de­ren ge­wich­ti­gen per­sön­li­chen Um­stän­den nicht oder nur un­ter er­schwer­ten Be­din­gun­gen er­fül­len kön­nen, ist an­ge­mes­sen Rech­nung zu tra­gen.

3 Die Kan­to­ne kön­nen wei­te­re In­te­gra­ti­ons­kri­te­ri­en vor­se­hen.

BGE

130 I 140 () from 12. Mai 2004
Regeste: Verordnung des Schwyzer Regierungsrats über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (GemeindebürgerrechtsV) zur Gewährleistung verfassungskonformer Einbürgerungsverfahren in den Schwyzer Gemeinden; Verletzung des Stimmrechts durch Erlass einer dem ordentlichen Gesetzgeber vorbehaltenen Regelung der politischen Rechte auf Verordnungstufe? Überblick über die Zuständigkeitsordnung nach Schwyzer Verfassungsrecht (E. 3). Handlungsbedarf für den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde der Gemeinden im Anschluss an die bundesgerichtlichen Entscheide zum Einbürgerungsverfahren vom 9. Juli 2003 (E. 4.2). Prüfung, ob es sich bei der angefochtenen Verordnung um eine Vollziehungsverordnung handelt, die als solche in die Kompetenz des Regierungsrats fällt (E. 5). Die Verordnung, die an der Zuständigkeit der Gemeindeversammlung festhält, erscheint nicht von vornherein ungeeignet, verfassungskonforme Einbürgerungsentscheide der Schwyzer Gemeinden zu ermöglichen (E. 5.3.6). Vorläufiger Charakter der angefochtenen Verordnung (E. 5.3.7).

138 I 305 (1D_6/2011) from 12. Juni 2012
Regeste: Zulässigkeit der Rügen der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) in Einbürgerungsangelegenheiten. Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) dient individuellen Interessen und regelt materielle Einbürgerungsvoraussetzungen konkret, indem (Mindest-)Kriterien der Eignung festgelegt werden. Art. 14 BüG verschafft einer einbürgerungswilligen Person im Ergebnis eine hinreichend klar umschriebene Rechtsposition, die es ihr ermöglicht, sich im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) und den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu berufen (E. 1.4.5 und 1.4.6). Materiell verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen das Willkürverbot (E. 4).

146 I 83 (1C_337/2019) from 13. November 2019
Regeste: Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV, §§ 39, 59 und 64 KV/BS, Art. 11-13 BüG; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Föderalistische Kompetenzausscheidung beim Entscheid über die ordentliche Einbürgerung; Tragweite einer gesetzlichen Vermutung für ein einzelnes Einbürgerungskriterium (hier: Nachweis von Grundkenntnissen durch Schulbesuch); Vergleich mit einer analogen Vermutungsregel im Bundesrecht und Bedeutung der Richtlinien des Bundes (E. 4). Tauglichkeit der Vermutungsbasis (E. 5). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 6). Schlussfolgerung (E. 7).

 

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