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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)
Art. 17
1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.
2 Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:
a.
Staatsangehörigkeit;
b.
Aufenthaltsdauer;
c.
Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.
3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.