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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)
Art. 23
1 Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2 Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.
3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.