Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 24
 

1 Ein aus­län­di­sches Kind, das im Zeit­punkt der Ein­rei­chung des Ein­bür­ge­rungs­ge­su­ches ei­nes El­tern­teils min­der­jäh­rig war und nicht in die Ein­bür­ge­rung ein­be­zo­gen wur­de, kann vor Vollen­dung des 22. Al­ters­jah­res ein Ge­such um er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung stel­len, wenn es einen Auf­ent­halt von ins­ge­samt fünf Jah­ren in der Schweiz nach­weist, wo­von drei Jah­re un­mit­tel­bar vor der Ge­such­stel­lung.

2 Das ein­ge­bür­ger­te Kind er­wirbt das Bür­ger­recht des schwei­ze­ri­schen El­tern­teils.

BGE

97 I 689 () from 29. Oktober 1971
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht.

124 I 297 () from 26. August 1998
Regeste: Art. 4 BV: Alterslimite für die Ausübung des Notariats. Urkundspersonen können sich nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 3a). Darstellung der Funktion eines Notars (E. 4a), insbesondere im Kanton Neuenburg, der das System des freien Notariats kennt (E. 4b). Art. 62 des neuenburgischen Gesetzes über das Notariat, der die Funktion des Notars als Urkundsperson einer Alterslimite von 70 Jahren unterstellt, verletzt weder das Willkürverbot noch das Gleichbehandlungsgebot (E. 4c).

 

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