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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)
Art. 24
1 Ein ausländisches Kind, das im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils minderjährig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.