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Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)

Art. 24
 

1 Ein aus­län­di­sches Kind, das im Zeit­punkt der Ein­rei­chung des Ein­bür­ge­rungs­ge­su­ches ei­nes El­tern­teils min­der­jäh­rig war und nicht in die Ein­bür­ge­rung ein­be­zo­gen wur­de, kann vor Vollen­dung des 22. Al­ters­jah­res ein Ge­such um er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung stel­len, wenn es einen Auf­ent­halt von ins­ge­samt fünf Jah­ren in der Schweiz nach­weist, wo­von drei Jah­re un­mit­tel­bar vor der Ge­such­stel­lung.

2 Das ein­ge­bür­ger­te Kind er­wirbt das Bür­ger­recht des schwei­ze­ri­schen El­tern­teils.