Bundesgesetz
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Art. 24a4
1 Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen. 3 Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs. 4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration), in Kraft seit 15. Febr. 2018 (AS 2018531; BBl 2015 7691327). |