Bundesgesetz
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Art. 35
1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben. 2 Die Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein. 3 Für die Verfahren in seiner Zuständigkeit kann der Bund eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen. |