Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 37
 

1 Schwei­zer Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den auf Be­geh­ren aus dem Bür­ger­recht ent­las­sen, wenn sie kei­nen Auf­ent­halt in der Schweiz ha­ben und ei­ne an­de­re Staats­an­ge­hö­rig­keit be­sit­zen oder ih­nen ei­ne sol­che zu­ge­si­chert ist. Ar­ti­kel 31 gilt sinn­ge­mä­ss.

2 Die Ent­las­sung wird von der Be­hör­de des Hei­mat­kan­tons aus­ge­spro­chen.

3 Der Ver­lust des Kan­tons- und Ge­mein­de­bür­ger­rechts und da­mit des Schwei­zer Bür­ger­rechts tritt mit der Zu­stel­lung der Ent­las­sungs­ur­kun­de ein.

BGE

126 III 370 () from 9. Mai 2000
Regeste: Art. 43 OG, Art. 6 ZGB, Art. 61 OR; Zulässigkeit der Berufung gegen einen Entscheid über die Festsetzung des Honorars eines Notars und über Schadenersatzansprüche gegenüber diesem. Die Berufung ist unzulässig, sofern die bestrittenen Ansprüche kantonalem Recht unterstehen; dass dieses bundesrechtliche Begriffe in sich vereint oder auf Bundesrecht verweist und dass dieses Recht nur hilfsweise anwendbar ist, ändert nichts an seinem Wesen als kantonales Recht (E. 5). Auf die Berufung gegen die Festsetzung der Vergütung eines nach kantonalem Recht mit der Erbteilung beauftragten Notars ist nicht einzutreten (E. 6). Die Haftung des Notars für die sorgfaltswidrige Ausführung der ihm amtlich übertragenen Aufgaben unterliegt grundsätzlich der vom kantonalen Recht vorgesehen Regelung (E. 7a); den Kantonen steht es frei, die Haftung der Notare für ihre Verrichtungen, welche teilweise sowohl in den Bereich der amtlichen Funktion fallen als teilweise auch privatrechtliche Dienstleistung darstellen, einer einheitlichen Regelung zu unterstellen, sofern diese keine Einschränkung gegenüber den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Folge hat (E. 7b und 7c); den Kanton Genf betreffender Fall (E. 7d).

 

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