Bundesgesetz
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Art. 39
1 Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind. 2 Das SEM veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung. 3 Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass die entlassene Person die ihr zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird. 4 Ist der Aufenthaltsort der oder des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde. |