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Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG)
vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)
Art. 45
1 In Einzelfällen geben die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründetes Gesuch die Daten bekannt, die sie benötigen, um:
a.
über ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung zu befinden;
b.
die Nichtigerklärung einer Einbürgerung auszusprechen;
c.
über ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zu befinden;
d.
den Entzug des Schweizer Bürgerrechts auszusprechen;
e.
einen Feststellungsentscheid über das Schweizer Bürgerrecht einer Person zu fällen.
2 Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten bekanntzugeben, die für die Aufgaben nach Absatz 1 notwendig sind.