Bundesgesetz
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Art. 47
1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. |