Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 48
 

Der Bun­des­rat wird mit dem Voll­zug die­ses Ge­set­zes be­auf­tragt.

BGE

105 IB 148 () from 11. Juli 1979
Regeste: Schweizer Bürgerrecht: Art. 5 Abs. 1, Art. 57 Abs. 6 BüG; Art. 1 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Nationalität der Kinder und den Militärdienst der Söhne von in der Schweiz naturalisierten Franzosen vom 23. Juli 1879. Art. 5 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 6 BüG finden auch Anwendung auf das Kind, dessen Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin ist und dessen ursprünglich französischer Vater nach der Geburt des Kindes in der Schweiz naturalisiert wurde. Die in diesen Bestimmungen enthaltene selbständige Regelung verletzt nicht Art. 1 der erwähnten Übereinkunft, welche während des zweiundzwanzigsten Altersjahres das Optionsrecht des Kindes vorsieht, wenn die französischen Eltern nach der Geburt des Kindes in der Schweiz naturalisiert wurden.

 

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