Bundesgesetz
über das Schweizer Bürgerrecht
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)

vom 20. Juni 2014 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 51
 

1 Das aus­län­di­sche Kind, das aus der Ehe ei­ner Schwei­ze­rin mit ei­nem Aus­län­der stammt und des­sen Mut­ter vor oder bei der Ge­burt des Kin­des das Schwei­zer Bür­ger­recht be­sass, kann ein Ge­such um er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung stel­len, wenn es mit der Schweiz eng ver­bun­den ist.

2 Das vor dem 1. Ja­nu­ar 2006 ge­bo­re­ne aus­län­di­sche Kind ei­nes schwei­ze­ri­schen Va­ters kann ein Ge­such um er­leich­ter­te Ein­bür­ge­rung stel­len, wenn es die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 er­füllt und mit der Schweiz eng ver­bun­den ist.

3 Das vor dem 1. Ja­nu­ar 2006 ge­bo­re­ne aus­län­di­sche Kind ei­nes schwei­ze­ri­schen Va­ters, des­sen El­tern ein­an­der hei­ra­ten, er­wirbt das Schwei­zer Bür­ger­recht, wie wenn der Er­werb mit der Ge­burt er­folgt wä­re, wenn es die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 er­füllt.

4 Das Kind er­wirbt das Kan­tons- und Ge­mein­de­bür­ger­recht, das der schwei­ze­ri­sche El­tern­teil be­sitzt oder zu­letzt be­sass, und so­mit das Schwei­zer Bür­ger­recht.

5 Die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 20 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

BGE

105 IB 49 () from 29. Juni 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, welche sich auf das BüG stützen (E. 1a). 2. Diejenige Mutter ist "von Abstammung Schweizer Bürgerin" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihrem Vater oder ihrer Mutter erworben hat oder die durch behördlichen Beschluss aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihrem Vater oder ihrer Mutter Schweizer Bürgerin geworden ist (E. 2c-5a). 3. Nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin ist die Mutter, die das Bürgerrecht unabhängig von der Beziehung zu schweizerischen Vorfahren erworben hat (E. 5b).

105 IB 154 () from 13. Juli 1979
Regeste: Schweizerbürgerrecht, Wiedereinbürgerung. Art. 21 BüG. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizerbürgerrechts (E. 1). 2. Materielle Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 21 BüG (E. 2). 3. Frist zur Einreichung eines Gesuchs nach Art. 21 BüG. Wiederherstellung der Frist gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben? Frage offen gelassen (E. 3-5).

146 I 195 (1D_4/2019) from 10. März 2020
Regeste: Art. 113, 115 lit. b und 116 BGG; ordentliche Einbürgerung; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Beschwerdebefugnis des Kantons gegen einen Entscheid seines Verwaltungsgerichts. Da der Kanton nicht Grundrechtsträger ist, verfügt er nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b in Verbindung mit Art. 116 BGG), das ihn berechtigen würde, den Entscheid seines eigenen Verwaltungsgerichts betreffend eine ordentliche Einbürgerung mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten. Die von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen für Beschwerden von Gemeinwesen sind ebenfalls nicht erfüllt (E. 1).

 

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