Federal Act
on Swiss Citizenship
(Swiss Citizenship Act, SCA)


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Art. 10
 

1 If the ap­plic­ant has entered in­to a re­gistered part­ner­ship with a Swiss cit­izen, on mak­ing the ap­plic­a­tion, he or she must prove that he or she:

a.
has resided for at least five years in Switzer­land, and for one year im­me­di­ately pri­or to mak­ing the ap­plic­a­tion; and
b.
has lived for three years with this per­son in a re­gistered part­ner­ship.

2 The short­er length of res­id­ence in para­graph 1 let­ter a also ap­plies in the event that one of the two part­ners ac­quired Swiss cit­izen­ship after re­gis­tra­tion of the part­ner­ship through:

a.
re­in­state­ment of cit­izen­ship; or
b.
through sim­pli­fied nat­ur­al­isa­tion based on des­cent from a Swiss par­ent.

BGE

97 I 689 () from 29. Oktober 1971
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht.

105 IB 154 () from 13. Juli 1979
Regeste: Schweizerbürgerrecht, Wiedereinbürgerung. Art. 21 BüG. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizerbürgerrechts (E. 1). 2. Materielle Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 21 BüG (E. 2). 3. Frist zur Einreichung eines Gesuchs nach Art. 21 BüG. Wiederherstellung der Frist gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben? Frage offen gelassen (E. 3-5).

107 IB 1 () from 10. Juni 1981
Regeste: Art. 10 BüG; Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizer Bürgers. Begriff der Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BüG. Die Verbindung mit der Schweiz muss sich auf eine Willensäusserung des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreter stützen können. Fehlen dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall.

112 IB 65 () from 18. Juni 1986
Regeste: Art. 21 und 49 BüG. Wiedereinbürgerungsgesuch; vorgängige Suche nach der Abstammung von einem schweizerischen Vorfahren. 1. Erste Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung bildet das Bestehen des Schweizerbürgerrechts vor dessen Verwirkung. Dieses muss strikte nachgewiesen werden. Die Beweislast obliegt dem Gesuchsteller, dem die kantonale Verwaltungsbehörde jedoch entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben anzugeben hat, über welche Tatsachen genau er den Beweis zu erbringen hat (E. 2-5). 2. Der negative Entscheid der Behörde jenes Kantons, dessen Kantonsbürgerrecht in Frage steht (Art. 49 BüG), besitzt, einmal in Rechtskraft erwachsen, absolute Wirkung und nicht nur relative für das laufende Wiedereinbürgerungsverfahren (E. 6).

 

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