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Art. 21
1 Any foreign national may apply for simplified naturalisation following marriage to a Swiss citizen if he or she:
2 Any person who lives or has lived abroad may also apply provided he or she:
3 A foreign national may also apply for simplified naturalisation under paragraphs 1 or 2 if his or her wife or husband acquires Swiss citizenship after their marriage through:
4 The naturalised person acquires the cantonal and communal citizenship of his or her Swiss spouse. If the spouse is a citizen of two or more cantonal or communes, the naturalised person may decide to acquire citizenship of only one canton or commune. BGE
107 IB 1 () from 10. Juni 1981
Regeste: Art. 10 BüG; Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizer Bürgers. Begriff der Meldung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 BüG. Die Verbindung mit der Schweiz muss sich auf eine Willensäusserung des Kindes oder seiner gesetzlichen Vertreter stützen können. Fehlen dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall.
111 IB 65 () from 18. September 1985
Regeste: Wiedereinbürgerungsgesuch einer verheirateten Frau (Art. 19 BüG) Einschränkung der Tragweite der in Art. 19 Abs. 2 BüG vorgesehenen Härtefallregelung, wenn eine Frau vor Vollendung des 22. Altersjahres einen Ausländer heiratet, ohne dabei die Erklärung abzugeben, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen, und sie ohne eine solche Erklärung ihr Schweizerbürgerrecht gemäss Art. 10 BüG mit dem vollendeten 22. Altersjahr ohnehin verloren hätte.
112 IB 65 () from 18. Juni 1986
Regeste: Art. 21 und 49 BüG. Wiedereinbürgerungsgesuch; vorgängige Suche nach der Abstammung von einem schweizerischen Vorfahren. 1. Erste Voraussetzung für eine Wiedereinbürgerung bildet das Bestehen des Schweizerbürgerrechts vor dessen Verwirkung. Dieses muss strikte nachgewiesen werden. Die Beweislast obliegt dem Gesuchsteller, dem die kantonale Verwaltungsbehörde jedoch entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben anzugeben hat, über welche Tatsachen genau er den Beweis zu erbringen hat (E. 2-5). 2. Der negative Entscheid der Behörde jenes Kantons, dessen Kantonsbürgerrecht in Frage steht (Art. 49 BüG), besitzt, einmal in Rechtskraft erwachsen, absolute Wirkung und nicht nur relative für das laufende Wiedereinbürgerungsverfahren (E. 6). |