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Art. 27
1 Any person who has lost Swiss citizenship may apply within ten years for that citizenship to be reinstated. 2 On expiry of the period mentioned in paragraph 1, a person may apply for citizenship to be reinstated only if he or she has been resident in Switzerland for three years. BGE
97 I 689 () from 29. Oktober 1971
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht.
105 IB 49 () from 29. Juni 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, welche sich auf das BüG stützen (E. 1a). 2. Diejenige Mutter ist "von Abstammung Schweizer Bürgerin" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG, die das Bürgerrecht von Gesetzes wegen von ihrem Vater oder ihrer Mutter erworben hat oder die durch behördlichen Beschluss aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihrem Vater oder ihrer Mutter Schweizer Bürgerin geworden ist (E. 2c-5a). 3. Nicht von Abstammung Schweizer Bürgerin ist die Mutter, die das Bürgerrecht unabhängig von der Beziehung zu schweizerischen Vorfahren erworben hat (E. 5b).
105 IB 145 () from 29. Juni 1979
Regeste: Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG). Eine gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgerte Mutter gilt als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG.
106 IB 8 () from 7. März 1980
Regeste: Erleichterte Einbürgerung ( Art. 28 BüG). Die alternativen Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 lit. a BüG müssen auch noch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides erfüllt sein.
121 II 49 () from 20. März 1995
Regeste: Eheliche Gemeinschaft als Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung (Art. 27 und 28 BüG). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Ausnahmsweise kann dies auch bei einer Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes angenommen werden, wenn der getrennte Wohnsitz auf plausible Gründe zurückzuführen ist, und wenn die Stabilität der Ehe offensichtlich intakt ist.
124 I 297 () from 26. August 1998
Regeste: Art. 4 BV: Alterslimite für die Ausübung des Notariats. Urkundspersonen können sich nicht auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen (E. 3a). Darstellung der Funktion eines Notars (E. 4a), insbesondere im Kanton Neuenburg, der das System des freien Notariats kennt (E. 4b). Art. 62 des neuenburgischen Gesetzes über das Notariat, der die Funktion des Notars als Urkundsperson einer Alterslimite von 70 Jahren unterstellt, verletzt weder das Willkürverbot noch das Gleichbehandlungsgebot (E. 4c).
128 II 97 () from 11. Februar 2002
Regeste: Erleichterte Einbürgerung und Widerruf derselben (Art. 27 und 41 BüG). Im massgebenden Zeitraum bestand keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG (E. 3). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für eine Nichtigerklärung der Einbürgerung; letztere muss vielmehr "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden sein. Nichtigkeit bejaht (E. 4).
129 II 401 () from 27. März 2003
Regeste: Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG); Tod des schweizerischen Ehepartners während des Einbürgerungsverfahrens. Das Gesetz gibt auf die Frage, wie es sich verhält, wenn die Ehe durch Tod des schweizerischen Ehepartners aufgelöst wird, keine Antwort. Die Nichterwähnung dieses Spezialfalles im Gesetz ist kein qualifiziertes Schweigen (E. 2.3). Indem die Verwaltung eine Sonderregelung für Härtefälle vorsieht, hat sie die Absicht des Gesetzgebers angemessen umgesetzt; denn der Gesuchsteller hat durch die Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine Vertrauensposition erworben, die er mit deren Tod nicht einfach verlieren soll (E. 2.5). Offen gelassen, ob vor dem Ableben der Ehefrau eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG bestanden hat (E. 3). Ein Härtefall liegt nicht vor (E. 4).
130 II 482 () from 7. September 2004
Regeste: Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (Art. 27 und 41 BüG); Beweis der Einbürgerungsvoraussetzungen; tatsächliche Vermutung. Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts und die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis umzustürzen (E. 3.2 und 3.3).
135 II 161 (1C_190/2008) from 29. Januar 2009
Regeste: Art. 27 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 3 BüG, Art. 12 f. VwVG; Nichtigerklärung der Einbürgerung; Beweislastverteilung; Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung auf Familienmitglieder. Voraussetzungen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts und für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (E. 2). Die Beweislast dafür, dass eine Einbürgerung erschlichen worden ist, liegt bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass die betroffene Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass sie diesbezüglich nicht gelogen hat (E. 3). Im vorliegenden Fall wurde die Einbürgerung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben der Beschwerdeführerin zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehemann erschlichen (E. 4). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung erstreckt sich nicht zwingend auf alle eingebürgerten Familienmitglieder. Die Behörden haben sich bei der Frage, ob die Nichtigkeit der erschlichenen Einbürgerung auf die Einbürgerung der Familienmitglieder auszudehnen ist, von der Verfassung sowie von Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes leiten zu lassen (E. 5).
140 II 65 (1C_835/2013) from 14. Februar 2014
Regeste: Art. 27 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 1 BüG; Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Erklärt der Bewerber im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig unter Verschweigen von noch unentdeckten Straftaten, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten, erfüllt er die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der nachmaligen Einbürgerung. Dies verstösst nicht gegen das Verbot der Selbstanzeige, da es sich um ein freiwillig eingeleitetes Verfahren handelt und das Einbürgerungsgesuch jederzeit zurückgezogen werden kann. Die Nichtigerklärung muss verhältnismässig sein (E. 2-4). |