Bundesgesetz
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Art. 12 Sicherheit
1 Der Dienst ist für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen, insbesondere gegen den ungewollten oder unbefugten Datenzugriff und die ungewollte oder unbefugte Änderung, Verbreitung und Vernichtung von Daten. 3 Bei der Lieferung der Überwachungsdaten sind die Mitwirkungspflichtigen bis zum Punkt, an dem die Daten an den Dienst übergehen, für die Datensicherheit verantwortlich. Sie folgen den Anweisungen des Dienstes betreffend Datensicherheit. BGE
139 IV 98 (1B_481/2012) from 22. Januar 2013
Regeste: Art. 273 Abs. 3 StPO; Art. 14 Abs. 4 BÜPF; rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation (IP-Adresse), Sechsmonats-Frist. Anwendungsbereich der Sechsmonats-Frist von Art. 273 Abs. 3 StPO. Bei Delikten, welche über das Internet begangen wurden, geht Art. 14 Abs. 4 BÜPF (als "lex specialis") dem Art. 273 Abs. 3 StPO vor (E. 4). |