Bundesgesetz
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Art. 14a Schnittstelle zum Informationssystem des NDB 17
1 Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in das Informationssystem nach Artikel 58 NDG18 kopiert werden, sofern:
2 Die Übermittlung kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem NDG verfügt. 17 Siehe Art. 46 Ziff. 1 18 SR 121 |