Bundesgesetz
betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs
(BÜPF)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Aus die­sem Ge­setz er­ge­ben sich Mit­wir­kungs­pflich­ten für die fol­gen­den Per­so­nen (Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge):

a.
An­bie­te­rin­nen von Post­diens­ten nach dem PG6;
b.
An­bie­te­rin­nen von Fern­mel­de­diens­ten nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be b des Fern­mel­de­ge­set­zes vom 30. April 19977 (FMG);
c.
An­bie­te­rin­nen von Diens­ten, die sich auf Fern­mel­de­diens­te stüt­zen und ei­ne Ein­weg- oder Mehr­weg­kom­mu­ni­ka­ti­on er­mög­li­chen (An­bie­te­rin­nen ab­ge­lei­te­ter Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te);
d.
Be­trei­be­rin­nen von in­ter­nen Fern­mel­de­net­zen;
e.
Per­so­nen, die ih­ren Zu­gang zu ei­nem öf­fent­li­chen Fern­mel­de­netz Drit­ten zur Ver­fü­gung stel­len;
f.
pro­fes­sio­nel­le Wie­der­ver­käu­fe­rin­nen von Kar­ten und ähn­li­chen Mit­teln, die den Zu­gang zu ei­nem öf­fent­li­chen Fern­mel­de­netz er­mög­li­chen.

BGE

141 IV 108 (1B_344/2014) from 14. Januar 2015
Regeste: Art. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 23, 25 Abs. 4, Art. 26, 29, 30, 31 und 32 des Internationalen Cybercrime-Übereinkommens (CCC); Art. 54, 265 und 273 StPO; Art. 14 BÜPF; Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 67a IRSG. Grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung (mit Teilnehmeridentifikation) bei einem ausländischen Internetservice-Provider (digitales "soziales Netzwerk"). Rechtliche Grundlagen des Landes- und Völkerrechtes (E. 4). Bei der Erhebung der sogenannten "IP-History" von Teilnehmern eines sozialen Netzwerkes im Internet handelt es sich um Kommunikations-Randdaten (E. 5.1 und 5.2). Grundsatz der Territorialität bei Fernmeldedienst-Überwachungen im Ausland (E. 5.3). Ziele des Cybercrime-Übereinkommens, Instrumentarium der internationalen Zusammenarbeit (E. 5.4-5.6). Ob und inwieweit (im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen) Gesuche der inländischen Strafverfolgungsbehörde um vorsorgliche umgehende Sicherung (Art. 29 CCC) zu bewilligen sind und ob eine umgehende Weitergabe von Verkehrsdaten erfolgen kann, welche aufgrund des vorsorglichen Ersuchens gesichert wurden (Art. 30 CCC), hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu entscheiden (E. 5.7). Die Voraussetzungen von Art. 32 CCC einer grenzüberschreitenden rückwirkenden Erhebung von Verkehrsdaten sind hier nicht erfüllt. Als Zustimmungsberechtigte kommen zwar auch ausländische Personen und Gesellschaften in Frage, insbesondere Internetservice-Provider, welche sich in ihren Allgemeinen Nutzungsbedingungen das Recht auf Datenweiterleitung an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden gegenüber ihren Kunden ausbedungen haben (E. 5.9 und 5.10). Die freiwillige Zustimmung eines Berechtigten liegt hier jedoch nicht vor (E. 5.11). Die streitige Randdatenerhebung in den USA ist daher auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (E. 5.12). Unterscheidung zwischen Verkehrsdaten (Art. 1 lit. d CCC, Art. 273 StPO) und blossen Bestandesdaten (Art. 18 Abs. 3 CCC, Art. 14 BÜPF) (E. 6.1 und 6.2). Rechtshilferechtliches Institut der unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (E. 6.3). Aus Art. 18 Abs. 1 lit. b CCC ergibt sich (über Art. 32 CCC hinaus) kein zusätzlicher Anspruch auf grenzüberschreitende Bestandesdatenerhebung (E. 6.4). Für Gesuche um Herausgabe von Bestandesdaten bei in den USA domizilierten Anbieterinnen ist das von den US-amerikanischen Behörden anzuwendende Amts- und Rechtshilferecht massgeblich (E. 6.5).

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