Bundesgesetz
|
Art. 31 Ausführungsbestimmungen über Auskunfts- und Überwachungstypen
1 Der Bundesrat bestimmt näher, welche Auskünfte die Anbieterinnen von Fernmeldediensten erteilen müssen und welche Überwachungstypen sie durchführen müssen. Er legt für jeden Auskunfts- und Überwachungstyp fest, welche Daten geliefert werden müssen. 2 Er setzt für die Lieferung Fristen fest. 3 Das EJPD erlässt die technischen und administrativen Bestimmungen, die für eine standardisierte Auskunftserteilung und für die standardisierte Durchführung der gängigen Überwachungstypen nötig sind. Es bestimmt insbesondere die Schnittstellen und die Datenformate, die für die Lieferung der Daten an den Dienst zu verwenden sind. Dabei orientiert es sich an den entsprechenden internationalen Standards. |